Beim Cracken gibt es zwei juristische Gefahren:
	  Zum einen gibt es das Strafrecht, was als Rechtsfolge
	  Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht. Voraussetzung für eine
	  solche 
	  Zum anderen gibt es das Zivilrecht, aus dem man zur
	  Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit oder zur Zahlung
	  von Schadensersatz verurteilt werden kann. Sehr unangenehm
	  können hier auch die Gerichts- und Anwaltskosten sein, die
	  der Unterlegene für beide Seiten tragen muß.
 Falls
	  jemand die folgende Zusammenfassung zu lang ist: Wann
	  man schadensersatzpflichtig ist, kann man sich meistens an
	  drei Fingern selber abzählen. Dafür gibt´s drei
	  Faustregeln: Wer einen anderen
	    nicht nur aus Versehen schädigt, muß ihm den Schaden
	    voll ersetzen.  Wie einfach oder schwer es ist, jemand
	    zu schädigen, ist unerheblich.  Und: Wenn man das
	    Cracken mit einer plumpen Sachbeschädigung vergleicht,
	    wird vieles anschaulicher.
	  Also: Wenn ich absichtlich fremderleuts Daten lösche, bin
	  ich schadensersatzpflichtig.
 Egal, ob ich mich einhacke
	  oder ob ich einen Aktenordner zershredder.
 Egal, ob das
	  Einhacken idioteneinfach oder CIA-schwer war bzw. ob der
	  Aktenordner auf der Straße lag oder im Hochsicherheitstrakt
	  des Generalbundesanwaltes.
Hier eine kleine Zusammenfassung der Schadensersatzarten:
      Vorab: Schmerzensgeld gibt es in
      Deutschland nur in ganz wenigen Fällen, von denen keiner
      hier interessant ist.  Im übrigen sind die Summen nicht so
      astronomisch hoch wie z.B. in den USA. Das sollte aber
      nicht zu Übermut verleiten - auch wenn man nicht zu 10 Mio,
      sonder 
 Und: Man sollte vorher drüber
      nachdenken, ob es nicht vielleicht tatsächlich moralisch
      verwerflich ist und daß man als erwachsener Mensch Dinge
      nicht nur deswegen tun sollte, weil sie technisch machbar
      sind, sondern weil man von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
    
      Die wohl wichtigste Norm für Schadensersatz ist §
	823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das BGB stammt von 1896 und
      enthält daher nichts über Computer und Cracken. Allerdings gibt es
      grundlegenden Schutz von Rechten wie Eigentum, Leben, Gesundheit,
      Ehre etc. so daß man damit doch Cracking erstaunlich gut bewerten
      kann.
 Hier die einzelnen Voraussetzungen für Schadensersatz:
    
      § 823 Abs. 1 BGB
      Unjuristisch: Wer einen bestimmten Schaden verschuldet hat,
	muß ihn auch ersetzen. 
      Das kann man in einzelne Voraussetzungen aufsplittern:
    
Zunächst muß ein Schaden vorliegen. Schaden heißt, daß nach der eventuellen Schädigung etwas weniger wert war als vorher.
	  Geschützt werden aber nicht alle Werte, es muß ein bestimmter
	    Schaden sein. § 823 I schützt nur:
"Wer ..." bedeutet, daß ein Mensch oder eine durch ihn gesteuerte Maschine gehandelt haben muß. Beim Cracken geschieht dies durch eine Datenverarbeitungsmaschine, ansonsten z.B. durch Eintreten einer Tür oder Herunterwerfen einer Vase. Jedoch muß der Täter den Computer gesteuert haben - wenn er ungesteuert etwas tut, z.B. durch ein unbemerktes trojanisches Pferd am eigenen PC, hat man nicht durch den Computer gehandelt. (Natürlich kann der Urheber des Pferdes sich vielen gegenüber schadensersatzpflichtig machen.) Problematisch könnte bloß sein, zu beweisen, daß der eigene Computer fremdgesteuert war - besonders, wenn der Richter die ccc-Mitgliedschaft kennt.
	  Schließlich muß man den Schaden auch noch verschuldet haben.
	  Dies bedeutet erstens Vorsatz oder (leichte oder grobe)
	  Fahrlässigkeit - in der Regel wird Vorsatz
	  vorliegen. Zweitens muß der Schaden auch nachvollziehbar
	  durch die 
 vorsätzliche Handlung versursacht werden.
	  Bsp: Wenn ich mich beim BND einhacke, auf dem Bildschirm
	  einer Sekretärin "Ihr System ist unsicher"
	  erscheinen lasse und diese in Panik alle Stecker rauszieht,
	  wodurch jetzt Unmengen wichtiger Daten verlorengehen,
	  besteht der Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden nicht
	  in ausreichender Weise.
	
      § 826 BGB
      Unjuristisch: Wer absichtlich einen Schaden verursacht, muß
	ihn ersetzen. 
      Das klingt fast wie § 823 Abs. 1 BGB, hat aber ein paar
      feine Unterschiede: Fahrlässiges Handeln reicht nicht aus, und der
      erforderliche Vorsatz muß sich auch auf den Schaden beziehen: Ich
      tue etwas, um einen Schaden herbeizuführen. Das heißt, ich
      werfe nicht eine Scheibe ein, um zu sehen, ob sie vielleicht aus
      Panzerglas ist, sondern um den Schaden herbeizuführen, der dann
      den Bewohner ärgert.  Oder: Ich lasse ein fremdes System nicht
      deswegen abstürzen, weil ich sehen will, ob die Sicherheitslücke
      noch besteht, sondern weil der Schaden meinen Konkurrent in den
      Konkurs stürzt.
 Damit § 826 BGB nicht gegenüber §
      823 Abs. 1 BGB ganz überflüssig ist, schützt er ein paar mehr
      Rechtsgüter. Das einzige, was davon interessiert, ist der Schutz
      von Forderungen.
 Bsp: Wer eine Datei mit den Schuldnern vom
      Otto-Versand zwar nicht löscht (dann schon § 823 Abs.1), aber
      auf deren Rechner versteckt, um seine Lieferung nicht bezahlen zu
      müssen, ist nach § 826 schadensersatzpflichtig.
    
kann man in einzelne Voraussetzungen aufsplittern:§ 826 BGB
      § 823 Abs. 2 BGB
      Unjuristisch: Wer gegen ein Gesetz, das etwas schützt,
	verstößt, muß einen dadurch entstandenen Schaden ersetzen.
	
      Dafür braucht man zunächst einmal Schutzgesetze, und die nimmt
      man meistens aus dem StGB (Strafgesetzbuch).
      Gegen solche verstößt aber kein Mitglied des ccc.
    
(aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 1896)
Abs. 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Abs. 2. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 824 - Kreditgefährdung
Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstandenen Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muß.
§ 826 - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
Abs. 1. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
Abs. 2. ...
Olaf Koglin 12/97 - uzs6d4@uni-bonn.de